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   BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17   

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https://dejure.org/2018,49649
BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17 (https://dejure.org/2018,49649)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2018 - I ZR 154/17 (https://dejure.org/2018,49649)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17 (https://dejure.org/2018,49649)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Maklerkunden zur Provisionszahlung gegenüber dem Makler bei Bestehen einer besonders engen persönlichen Bindung zum Erwerber eines Objekts; Prüfung des Abschlusses eines Maklervertrags

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 652 Abs. 1
    Anspruch des Käufermaklers auf Provision aufgrund von Nachweisleistung bei Erwerb durch einen Dritten

  • rewis.io

    Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Provisionspflicht des Maklerkunden bei besonders enger persönliche Beziehung zu dem Erwerber des Objekts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bei persönlichen Bindungen zwischen Maklerkunden und Erwerber ist der Maklerkunde provisionspflichtig, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 652 Abs. 1
    Provisionspflicht für Dritterwerb bei wirtschaftlicher Identität des nachgewiesenen mit dem abgeschlossenen Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652 Abs. 1
    Verpflichtung eines Maklerkunden zur Provisionszahlung gegenüber dem Makler bei Bestehen einer besonders engen persönlichen Bindung zum Erwerber eines Objekts; Prüfung des Abschlusses eines Maklervertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerber mit Maklerkunden eng persönlich verbunden: Courtage verdient?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Maklervertrag: Provisionszahlung bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen Maklerkunden und Erwerber

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Maklervertrag: Provisionszahlung bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen Maklerkunden und Erwerber

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maklerprovision und die persönliche Bindung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater schließt Maklervertrag, Sohn kauft das Haus - Enge persönliche Beziehungen allein begründen noch keine Provisionspflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht des Maklerkunden zur Provisionszahlung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pflicht des Maklerkunden zur Provisionszahlung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Maklerprovision, weil Maklerkunde und Erwerber nicht identisch sind

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann man den Maklerprovisionsanspruch bei Verwandtschaftsverhältnissen umgehen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Maklerprovision zu Unrecht verlangt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerb durch Sohn des Maklerkunden: Provision verdient? (IMR 2019, 162)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1226
  • MDR 2019, 540
  • VersR 2019, 1017
  • WM 2019, 1364
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Ob eine wirtschaftliche Identität vorliegt, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 [juris Rn. 6]; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 16).

    Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (BGH, NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 13] mwN; NJW-RR 2014, 1272 Rn. 19).

    Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, das heißt die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 14]).

    Umstände solcher Art können etwa vorliegen, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist, wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (BGH, NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 14]).

    Der Bundesgerichtshof hat außerdem eine wirtschaftliche Identität zwischen dem von der Maklerkundin beabsichtigten und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag in einem Fall bejaht, in dem die Maklerkundin ihr Ziel erreicht hatte, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen, weil sie dort eine Wohnung als Mieterin beziehen wollte und ihr der Erwerb daher tatsächlich zugutekam (BGH, NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 15]).

  • BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 130/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Provisionspflicht bei Weitergabe eines Nachweises

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Dies folgt aus dem Wesen des Maklervertrags und aus der gegenseitigen vertraglichen Treuepflicht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85, NJW 1987, 2431, 2432 [juris Rn. 27]).

    bb) Ob der Maklerkunde den Nachweis des Maklers vor jedermann geheim halten muss, insbesondere auch vor mit ihm in Hausgemeinschaft zusammen lebenden Familienangehörigen, ist zweifelhaft (vgl. BGH, NJW 1987, 2431, 2432 [juris Rn. 27]).

    Der Bundesgerichtshof hat bislang die Frage offen gelassen, ob eine Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit vorliegt, wenn der Maklerkunde zum Besichtigungstermin einen nahen Familienangehörigen mitbringt (vgl. BGH, NJW 1987, 2431, 2432 [juris Rn. 27]).

    cc) Ein Schadensersatzanspruch des Maklers setzt die schlüssige Darlegung des Anspruchstellers voraus, dass es ihm gelungen wäre, die im Prozess geltend gemachte Provision durch Nachweis desselben Objekts an einen anderen Kunden zu erwerben, wenn der Maklerkunde das Angebot vertraulich behandelt hätte (BGH, NJW 1987, 2431, 2432 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1081 [juris Rn. 9]).

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 163/07

    Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Es hält sich im Beurteilungsspielraum des Tatrichters, wenn er in Fallkonstellationen wie der vorliegenden von einem wesentlichen Kausalitätsbeitrag des von dem Makler geleisteten Nachweises für den Abschluss des Kaufvertrags ausgeht und der vorübergehenden Aufgabe der Absicht des Maklerkunden, das angebotene Objekt zu erwerben, nicht das entscheidende Gewicht beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 14).

    Preisnachlässe von bis zu 15% stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage (BGH, NJW 2008, 651 Rn. 26), bei Preisnachlässen von mehr als 50% ist sie regelmäßig zu verneinen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 21).

    Ob eine wirtschaftliche Identität vorliegt, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 [juris Rn. 6]; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat eine wirtschaftliche Kongruenz zwischen nachgewiesenem und abgeschlossenen Geschäft ferner in einem Fall angenommen, in dem die Maklerkundin nicht das vom Makler nachgewiesene Zweifamilienhaus, sondern nach Aufteilung des Hauses in zwei Eigentumswohnungen zusammen mit ihrem Bruder und dessen Ehefrau in einer einzigen notariellen Urkunde je einen hälftigen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an je einer der Wohnungen und Nebenräumen erworben hatte, sich die Käufer wechselseitige Vorkaufsrechte einräumten und sich gegenüber den Verkäufern gesamtschuldnerisch zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichteten (BGH, NJW 2008, 651 Rn. 24).

  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

    "wesentliche Maklerleistung"

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst ergibt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]).

    Der Umstand, dass die Verkäuferseite gegenüber ihrer ursprünglichen Preisvorstellung nachgegeben hat, vermag die Bedeutung des den gesamten Vorgang auslösenden Nachweises der Klägerin nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 141, 40, 47 [juris Rn. 13]).

  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 530/13

    Maklerlohnanspruch: Wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem vom Makler

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Preisnachlässe von bis zu 15% stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage (BGH, NJW 2008, 651 Rn. 26), bei Preisnachlässen von mehr als 50% ist sie regelmäßig zu verneinen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 21).

    Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (BGH, NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 13] mwN; NJW-RR 2014, 1272 Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1999 - 7 U 251/98

    Identität des nachgewiesenen Kaufvertrages

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    cc) Ein Schadensersatzanspruch des Maklers setzt die schlüssige Darlegung des Anspruchstellers voraus, dass es ihm gelungen wäre, die im Prozess geltend gemachte Provision durch Nachweis desselben Objekts an einen anderen Kunden zu erwerben, wenn der Maklerkunde das Angebot vertraulich behandelt hätte (BGH, NJW 1987, 2431, 2432 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1081 [juris Rn. 9]).
  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 10/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Erwerb des Grundstücks durch eine der

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Ob eine wirtschaftliche Identität vorliegt, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 [juris Rn. 6]; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 16).
  • BGH, 18.09.1997 - III ZR 226/96

    Erhebung der Beschwerdegebühr

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    aa) Nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Maklerkunde nicht selbst Partner des Hauptvertrags zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 219/95, NJW-RR 1996, 1459, 1460 [juris Rn. 10]; Urteil vom 18. September 1997 - III ZR 226/96, NJW 1998, 62, 63 [juris Rn. 18]).
  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 119/04

    Anforderungen an den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt es, dass der Hauptvertrag abgeschlossen wurde, nachdem der Maklerkunde durch den Nachweis Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04, BGHZ 161, 349, 360 [juris Rn. 23]).
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 379/04

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Nichtbekanntgabe des Namens des

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17
    Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 18).
  • BGH, 20.06.1996 - III ZR 219/95

    Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines Nachweismaklervertrages bei

  • BGH, 14.12.1983 - IVa ZR 66/82

    Rückgewährung einer Maklerprovision - Beauftragung als Nachweismakler -

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 261/16

    Maklerprovisionsanspruch: Vereinbarung einer Provisionsverpflichtung bei

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 40/19

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines

    Der Umstand, dass der Hauptvertrag bei einem solchen Nachweis erst nach Beendigung des Maklervertrags abgeschlossen wird, beeinträchtigt den Provisionsanspruch des Maklers nicht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 17).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19

    Voraussetzungen der Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen

    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12).

    Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).

    Folgt der Vertragsschluss der Nachweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein Anlass, deren Wesentlichkeit für den Vertragsschluss, die vorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in Frage zu stellen (BGHZ 141, 40, 46 f. [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 14; NJW 2019, 1226 Rn. 15).

    Die Abweichung des Darlehensvolumens liegt bei unter 10% und steht damit der Annahme einer wirtschaftlichen Identität nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 20 mwN, wonach Preisnachlässe von bis zu 15% bei über einen längeren Zeitraum angebotenen Grundstücken die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage stellen).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2023 - 1 U 311/20

    Erfolgshonorar bei M&A-Beratung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein provisionspflichtiger Erfolg auch noch nach Ablauf der für die Tätigkeit des Maklers vereinbarten Laufzeit eintreten kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1966 - VIII ZR 159/65 - Rn. 11, juris; NJW 19, 1226; NJW 65, 964).

    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12).

    Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).".

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2023 - 7 U 45/22

    Gesellschaft statt Maklerkunde erwirbt: Provision fällig?

    einen Dritten setzt voraus, dass der Makler schlüssig dazu vorträgt, dass es ihm gelungen wäre, die im Prozess geltend gemachte Provision durch Nachweis desselben Objekts an einen anderen Kunden zu erwerben (Anschluss BGH, Urteil vom 17.10.2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226).

    Ob eine wirtschaftliche Identität vorliegt, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung (stRspr, BGH NJW 2019, 1226 Rn. 23, 24; BGH NJW 1995, 3311; NJW-RR 2004, 851 [852]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 16), nach der der Senat vorliegend nicht zu der von der Klägerin erstrebten Einschätzung gelangt.

    Umstände solcher Art können etwa vorliegen, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist, wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (BGH NJW 2019, 1226; BGH NJW-RR 2004, 851 [852]).

    Zur Darlegung eines solchen Schadensersatzanspruchs gehört, dass der Anspruchsteller schlüssig dazu vorträgt, dass es ihm gelungen wäre, die im Prozess geltend gemachte Provision durch Nachweis desselben Objekts an einen anderen Kunden zu erwerben (BGH NJW 2019, 1226; Senat, NJW-RR 2000, 1081).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 4/22

    Maklervertrag: Zustandekommen und Nachweisleistung

    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17.10.2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226).

    Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226).

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

    Der gemeinsame Erwerb hindert nicht die wirtschaftliche Kongruenz, da die Klägerin, die von vornherein auf der Suche nach einem Familienheim war, auch dergestalt ihr wirtschaftliches Interesse an dem Kauf des betreffenden Objekts erfüllt hat (BGH, Urt. vom 17.10.2018, Az. I ZR 154/17, Tz. 28).
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